Satzung

Satzung der

Sportgemeinschaft Freren

e. V.

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Freren e.V.

  2. Der Sitz des Vereins ist Freren, Landkreis Emsland. Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.

  3. Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Vereinszweck

  1. Der Verein bezweckt, den Mitgliedern die Ausübung von Sport jeder Art zu ermöglichen und die Entwicklung des Sports im Vereinsgebiet zu fördern.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

  6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

  7. Zur Erledigung von Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

  8. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 4 - Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisation ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

 

§ 5 - Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen (Sparten), die bestimmte Sportarten betreiben.

  2. Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit der Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) bzw. des Vorstandes regeln.

  3. Jedes Mitglied kann in mehreren Abteilungen Sport betreiben.

 

§ 6 - Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied kann jede Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
    Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstandes zum Aufnahmeantrag.

  2. Für Jugendliche ist die nach dem BGB erforderlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  3. Die Aufnahme erfolgt unter Anerkennung der Vereinssatzung.

  4. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

 

§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  3. Jedes Mitglied hat bis zum Wirksamwerden seines Austritts die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

 

§ 8 – Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Ein solcher schwerwiegender Grund liegt u. a. dann vor, wenn das Mitglied

    1. sich eines schweren Verstoßes gegen seine satzungsmäßigen Verpflichtungen schuldig macht.

    2. bewusst das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.

    3. mit den Beitragszahlungen trotz schriftlicher Aufforderung mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt.

  1. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Fall vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich zum Inhalt des Vorwurfes zu äußern.

  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschließung eines Mitgliedes ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig. Dieses entscheidet endgültig.

 

§ 9 - Beiträge

  1. Über den Grundbeitrag eines jeden Mitgliedes des Vereins entscheidet die Generalversammlung.

  2. Über die Erhebung und Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages für die jeweilige Sparte entscheidet der Spartenvorstand, im Falle eines Einspruchs gegen den Beschluss des Spartenvorstandes der Vorstand des Vereins.

  3. Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag durch den Vorstand des Vereins der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 10 - Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  4. vom Verein einen entsprechenden Versicherungsschutz bei Sportunfällen zu verlangen.

 

§ 11 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen.

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

  3. den laut Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Grundbeitrag zu entrichten.

  4. die Aufnahmegebühr bzw. den Monatsbeitrag, wie vom Spartenvorstand festgesetzt, zu entrichten.

  5. an sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.

  6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

 

§ 12 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Abteilungsausschüsse bzw. –vorstände

 

§ 13 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Generalversammlung einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Grundsätzlich findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann statt, wenn die Einberufung durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes entschieden oder der Antrag auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gestellt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung in der Lokalpresse. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen.

  4. Die Tagesordnung einer Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

    1. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;

    2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

    3. Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter;

    4. Entlastung des Vorstandes;

    5. Neuwahlen (falls erforderlich)

    6. Anträge

    7. Verschiedenes

  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

  2. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die Generalversammlung sie zulässt. Sie dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

  3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

  4. Die Generalversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.

  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 14 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

    1. der 1. Vorsitzende

    2. der 2. Vorsitzende

    3. der Geschäftsführer (der Schriftführer)

    4. der Kassenwart

    5. der Beisitzer

    6. der Beisitzer

    7. der Beisitzer

    8. der Beisitzer

    9. der Beisitzer

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Absatz 2) und den einzelnen Abteilungsleitern. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, für bestimmte Aufgabengebiete weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu wählen.

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

 

§ 15 - Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird durch die jährlich stattfindende Generalversammlung gewählt.

  2. Die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandmitglied vorzeitig aus oder ist dauerhaft verhindert, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder die Vertretung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.

  4. Wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre.

  5. Die Wahl zum Vorstand bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen Zustimmung gewählt werden. Die Wahlen erfolgen in der Regel geheim. Bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl durch Zuruf, sofern nicht von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt wird. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält.

 

§ 16 - Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand

  1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Abwahl oder Ausschluss aus dem Verein.

  2. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

  3. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied sich einer großen Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt unfähig erweist.

 

§ 17 – Vorstandsitzungen und Verfügungen des Vorstandes

  1. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes es beantragen.

  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Anschaffungen zu tätigen, soweit der Wert der Anschaffungen durch das Barvermögen des Vereins gedeckt ist.

  4. Bei Kreditaufnahmen durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Kredits.

 

§ 18 – Abteilungsausschüsse und –vorstände

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart werden Fachausschüsse gebildet (siehe § 5). Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann (Abteilungsleiter) und weiteren Mitarbeitern, je nach Größe der Abteilung.

  2. Diese Ausschüsse regeln alle mit der Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung.

  3. Die Abteilungsleiter werden auf Vorschlag der Abteilungen von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ansonsten gelten die Bestimmungen der §§ 15 und 16.

  4. Wenn aufgrund der Größe, der Organisation des Spielbetriebes und der finanziellen Verpflichtungen einer Abteilung die Bildung eines eigenen Abteilungsvorstandes notwenig ist, so ist dieses mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zulässig.

  5. Der Leiter eines solchen Abteilungsvorstandes ist gleichzeitig Mitglied des erweiterten Vorstandes des Vereins.

 

§ 19 - Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied gilt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lingen als vereinbart.

 

§ 20 - Niederschriften

Über jede Vorstandsitzung und über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift der Generalversammlung ist vom Vorsitzenden der Sitzung oder der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung oder Versammlung den jeweiligen Mitgliedern zur Kenntnis vorzulegen.

 

§ 21 - Kassenprüfung

Von der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Wiederwahl von einem Prüfer für ein Jahr ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenführung und den jährlichen Kassenabschluss mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorsitzenden und der ordentlichen Generalversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

 

§ 22 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    1. Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freren. Die Stadt Freren hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden.

 

§ 23 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Generalversammlung vom 25.02.2011 beschlossen worden. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

 

 

Hiermit versichere ich, das der Stand der Satzung vom 25.2.2011 bei dem § 6 Punkt 1 um die Sätze 2 bis 4 auf der Generalversammlung am 24.2.2012 ergänzt und beschlossen wurde.

 

Uwe Richter

1.Vorsitzender