Sport in geschlossenen Räumen ab sofort nach 3G-Regel

09.09.2021 | Allgemein
Sport in geschlossenen Räumen ab sofort nach 3G-Regel

Aufgrund der heute in Kraft getretenen Allgemeinverfügung des Landkreises, gilt für Sport in geschlossenen Räumen ab sofort die 3G-Regel.
Das heißt, dass alle Personen, die an Vereinsveranstaltungen in den Sport- und Schwimmhallen teilnehmen geimpft, genesen oder getestet sein müssen.
Der Verein (hier vertreten durch die Übungsleiter/Trainer) ist verpflichtet, den Nachweis eines negativen Tests oder eines Impf- oder Genesenennachweises einzufordern. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Zutritt nicht möglich.
Die Beschränkung auf 3 G gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler, die in den Schulen regelmäßig getestet werden, sind von der 3 G-Regel ebenfalls ausgenommen.
Ein negativer Testnachweis ist in Form eines PCR-Tests, der dann 48 Stunden nach der Testung gültig ist und durch medizinisches Personal (beispielsweise beim Hausarzt) durchgeführt wird, zu erbringen. Es kann auch ein Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, der durch die testende Einrichtung bestätigt sein muss und 24 Stunden gültig ist.

Zur Dokumentation der Teilnehmer und des 3G-Status steht für die Übungsleiter/Trainer unter Downloads ein Formular zur Verfügung. Dieses muss mindestens 3 Wochen aufbewahrt und nach spätestens 4 Wochen vernichtet werden.

Teilnehmerliste gemäß §§6 u. 8 der niedersächsischen Corona-Verordnung (3G) (PDF-Datei)
Teilnehmerliste gemäß §§6 u. 8 der niedersächsischen Corona-Verordnung (3G) (Excel)

Auch die Generalversammlung wird nach 3G-Regeln durchgeführt.